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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Nach § 87 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 und § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 kommt es nicht auf die Gründe für den Mangel an Vermögen an, der zur Abweisung des (die Person des Gewerbetreibenden betreffenden) Konkursantrages geführt hat.Nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 kommt es nicht auf die Gründe für den Mangel an Vermögen an, der zur Abweisung des (die Person des Gewerbetreibenden betreffenden) Konkursantrages geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040232.X02Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009