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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Übertragungskapazität "SPITTAL DRAU 5 (Hühnersberg) Frequenz 99,3 MHz" zur Verbesserung ihres Versorgungsgebietes Spittal an der Drau zugeordnet und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes abgewiesen. Die Zulassung der Mitbeteiligen zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet Spittal an der Drau hat am 31. März 2008 durch Zeitablauf (Ablauf der Zehnjahresfrist des § 3 Abs. 1 PrivatradioG) geendet. Damit ist auch das Recht der Mitbeteiligten auf Veranstaltung von Hörfunk mit der gegenständlichen Übertragungskapazität, die zur Verbesserung dieses Versorgungsgebietes zugeordnet wurde, erloschen. Im Hinblick auf diesen Zeitablauf wurde die Zuordnung (u.a.) der gegenständlichen Übertragungskapazität schon im Jahr 2007 von der Behörde neu ausgeschrieben und ist zwischenzeitig Gegenstand eines neuen erstinstanzlichen Auswahlverfahrens nach dem PrivatradioG, in dem sich auch die beschwerdeführende Partei um die Übertragungskapazität beworben hat. Die neu ausgeschriebene gegenständliche Übertragungskapazität wurde noch nicht mit Bescheid zugeordnet. Daher ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden, weil es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Dazu wird auf den hg. Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 2002/04/0010 mwN, verwiesen, dem gleichfalls zugrunde lag, dass die durch den dort angefochtenen Bescheid erteilte Zulassung nach dem PrivatradioG während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens untergegangen ist, und auf den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0165, wonach der Gegenstandslosigkeit nicht entgegen steht, dass mit der Auswahlentscheidung eine untrennbare Doppelwirkung verbunden ist, nämlich einerseits die Zuordnung der Übertragungskapazität an einen der Bewerber und andererseits der Ausschluss der Erteilung desselben Rechts an einen anderen Bewerber. Der beschwerdeführenden Partei steht mittlerweile ohnedies ein neues Verwaltungsverfahren offen, um die gegenständliche Übertragungskapazität zu erlangen, sodass sie durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und durch die Fortsetzung des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens nicht besser gestellt wäre.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Übertragungskapazität "SPITTAL DRAU 5 (Hühnersberg) Frequenz 99,3 MHz" zur Verbesserung ihres Versorgungsgebietes Spittal an der Drau zugeordnet und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes abgewiesen. Die Zulassung der Mitbeteiligen zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet Spittal an der Drau hat am 31. März 2008 durch Zeitablauf (Ablauf der Zehnjahresfrist des Paragraph 3, Absatz eins, PrivatradioG) geendet. Damit ist auch das Recht der Mitbeteiligten auf Veranstaltung von Hörfunk mit der gegenständlichen Übertragungskapazität, die zur Verbesserung dieses Versorgungsgebietes zugeordnet wurde, erloschen. Im Hinblick auf diesen Zeitablauf wurde die Zuordnung (u.a.) der gegenständlichen Übertragungskapazität schon im Jahr 2007 von der Behörde neu ausgeschrieben und ist zwischenzeitig Gegenstand eines neuen erstinstanzlichen Auswahlverfahrens nach dem PrivatradioG, in dem sich auch die beschwerdeführende Partei um die Übertragungskapazität beworben hat. Die neu ausgeschriebene gegenständliche Übertragungskapazität wurde noch nicht mit Bescheid zugeordnet. Daher ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden, weil es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Dazu wird auf den hg. Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 2002/04/0010 mwN, verwiesen, dem gleichfalls zugrunde lag, dass die durch den dort angefochtenen Bescheid erteilte Zulassung nach dem PrivatradioG während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens untergegangen ist, und auf den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0165, wonach der Gegenstandslosigkeit nicht entgegen steht, dass mit der Auswahlentscheidung eine untrennbare Doppelwirkung verbunden ist, nämlich einerseits die Zuordnung der Übertragungskapazität an einen der Bewerber und andererseits der Ausschluss der Erteilung desselben Rechts an einen anderen Bewerber. Der beschwerdeführenden Partei steht mittlerweile ohnedies ein neues Verwaltungsverfahren offen, um die gegenständliche Übertragungskapazität zu erlangen, sodass sie durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und durch die Fortsetzung des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens nicht besser gestellt wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040120.X01Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009