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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Blick auf die im Erkenntnis dargelegte Rechtsprechung des OGH im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer angeführte nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a Abs. 1 StGB eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigt. Die Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze nach § 31a StGB, die den Beschwerdeführer so stellt, als wenn er von vornherein nur zu dieser (herabgesetzten) Anzahl der Tagessätze verurteilt worden wäre, ist nämlich eine neu hervorgekommene (Rechts)Tatsache gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, welche im Hinblick auf den maßgeblichen Ausschlusstatbestand des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Ausführungen dazu, dass im Blick auf die im Erkenntnis dargelegte Rechtsprechung des OGH im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer angeführte nachträgliche Milderung der Strafe nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigt. Die Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze nach Paragraph 31 a, StGB, die den Beschwerdeführer so stellt, als wenn er von vornherein nur zu dieser (herabgesetzten) Anzahl der Tagessätze verurteilt worden wäre, ist nämlich eine neu hervorgekommene (Rechts)Tatsache gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, welche im Hinblick auf den maßgeblichen Ausschlusstatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040199.X03Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013