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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die rückwirkende Aufhebung einer mit Tatbestandswirkung ausgestatteten Entscheidung kann die Wiederaufnahme des darauf aufbauenden Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen (vgl. die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), 312 und FN 1385 wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0100, mwN, nach dem im Hinblick auf die Rückwirkung - dort des Außerkrafttretens eines Aufenthaltsverbotes - eine Rechtstatsache - dort das Nichtbestehen eines solchen Aufenthaltsverbotes - als "neu hervorgekommene" Tatsache zu werten ist).Die rückwirkende Aufhebung einer mit Tatbestandswirkung ausgestatteten Entscheidung kann die Wiederaufnahme des darauf aufbauenden Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigen vergleiche die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), 312 und FN 1385 wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0100, mwN, nach dem im Hinblick auf die Rückwirkung - dort des Außerkrafttretens eines Aufenthaltsverbotes - eine Rechtstatsache - dort das Nichtbestehen eines solchen Aufenthaltsverbotes - als "neu hervorgekommene" Tatsache zu werten ist).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040199.X02Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013