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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da der Anmeldung des Gewerbes gemäß § 5 GewO 1994 (soweit dieses Gesetz für einzelne Gewerbe nicht anderes bestimmt) konstitutiver Charakter zukommt, hat die Gewerbebehörde bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 8 und 9 zu § 340 referierte Judikatur).Da der Anmeldung des Gewerbes gemäß Paragraph 5, GewO 1994 (soweit dieses Gesetz für einzelne Gewerbe nicht anderes bestimmt) konstitutiver Charakter zukommt, hat die Gewerbebehörde bei der Feststellung gemäß Paragraph 340, GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen vergleiche die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 8 und 9 zu Paragraph 340, referierte Judikatur).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005040148.X02Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013