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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (mit dem im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers betreffend das Gewerbe "Immobilientreuhänder ... eingeschränkt auf Immobilienmakler und Immobilienverwalter" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 entzogen wurde) die Prognose im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 beim Beschwerdeführer gerechtfertigt war. Diese Befürchtung war jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. Februar 2004 (mit dem im Instanzenzug die Nachsicht vom Ausschluss des Beschwerdeführers von der Ausübung des Gewerbes "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)" gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 versagt wurde) trotz des bereits erfolgten Ablaufs der Widerrufsfrist für die bedingte Strafnachsicht gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/04/0065; die dort maßgebend gewesene Prognose gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 deckt sich mit jener des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994). Der (bloße) Umstand, dass bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ein zusätzliches Jahr des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers verstrichen war, änderte an der Prognose im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (noch) nichts.Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (mit dem im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers betreffend das Gewerbe "Immobilientreuhänder ... eingeschränkt auf Immobilienmakler und Immobilienverwalter" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 entzogen wurde) die Prognose im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 beim Beschwerdeführer gerechtfertigt war. Diese Befürchtung war jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. Februar 2004 (mit dem im Instanzenzug die Nachsicht vom Ausschluss des Beschwerdeführers von der Ausübung des Gewerbes "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)" gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 versagt wurde) trotz des bereits erfolgten Ablaufs der Widerrufsfrist für die bedingte Strafnachsicht gerechtfertigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/04/0065; die dort maßgebend gewesene Prognose gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 deckt sich mit jener des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994). Der (bloße) Umstand, dass bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ein zusätzliches Jahr des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers verstrichen war, änderte an der Prognose im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (noch) nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005040058.X01Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009