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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach den Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert (vgl. zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Nach den Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert vergleiche zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010443.X01Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012