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E3L E02100000Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 lita;Rechtssatz
Da die zwischen dem Fremden und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene, mittlerweile rechtskräftig geschiedene Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nur etwa zweieinhalb Jahre andauerte (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG), bestehen in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 in Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden in Österreich nicht die dem hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, A 2008/0041 (2008/18/0507), zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken.Da die zwischen dem Fremden und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene, mittlerweile rechtskräftig geschiedene Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nur etwa zweieinhalb Jahre andauerte vergleiche Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG), bestehen in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden in Österreich nicht die dem hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, A 2008/0041 (2008/18/0507), zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180651.X01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011