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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/18/0301 E 18. Jänner 2005 RS 1 (Hier: Da kein entsprechender Anerkennungs- oder Vollstreckungsvertrag mit Ungarn besteht, war die belBeh nicht an die Feststellungen des ungarischen Strafurteiles gebunden. In Verkennung dieses Umstandes hat sie es unterlassen, auf das Vorbringen des Fremden, er habe die Straftat nicht (rechtswidrig und schuldhaft) begangen, einzugehen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und ihre Feststellungen auf eine schlüssige Beweiswürdigung zu stützen.)Stammrechtssatz
Die - inländischen Verurteilungen zukommende (Hinweis E 18.12.2000, 2000/18/0133) - Bindungswirkung besteht bei ausländischen Urteilen nur, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und wenn ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben. Eine österreichische Verwaltungsbehörde kann nämlich nicht in größerem Umfang an die materielle Rechtskraft eines ausländischen (hier: französischen) Strafurteils gebunden sein als eine ausländische (hier: französische) Verwaltungsbehörde (Hinweis Urteil OGH 19.5.1998, 1 Ob 73/98m; ergangen zur Bindung von Zivilgerichten an eine strafgerichtliche Verurteilung).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180575.X01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009