RS Vwgh 2009/1/20 2008/18/0575

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc;
PaßG 1992 §15 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZPO §411;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0301 E 18. Jänner 2005 RS 1 (Hier: Da kein entsprechender Anerkennungs- oder Vollstreckungsvertrag mit Ungarn besteht, war die belBeh nicht an die Feststellungen des ungarischen Strafurteiles gebunden. In Verkennung dieses Umstandes hat sie es unterlassen, auf das Vorbringen des Fremden, er habe die Straftat nicht (rechtswidrig und schuldhaft) begangen, einzugehen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und ihre Feststellungen auf eine schlüssige Beweiswürdigung zu stützen.)

Stammrechtssatz

Die - inländischen Verurteilungen zukommende (Hinweis E 18.12.2000, 2000/18/0133) - Bindungswirkung besteht bei ausländischen Urteilen nur, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und wenn ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben. Eine österreichische Verwaltungsbehörde kann nämlich nicht in größerem Umfang an die materielle Rechtskraft eines ausländischen (hier: französischen) Strafurteils gebunden sein als eine ausländische (hier: französische) Verwaltungsbehörde (Hinweis Urteil OGH 19.5.1998, 1 Ob 73/98m; ergangen zur Bindung von Zivilgerichten an eine strafgerichtliche Verurteilung).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008180575.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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