RS Vwgh 2009/1/21 2008/17/0232

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0233

Rechtssatz

Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der Vertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für die rechtzeitige Fertigstellung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung und für das Vorhandensein der entsprechenden Anzahl von Ausfertigungen gesorgt. Nach Unterfertigung der Schriftsätze wurden diese einer zuverlässigen Kanzleikraft zur Postaufgabe übergeben. Dass er nicht auch noch die näheren Umstände der Postabfertigung überwachte, sodass offenbar aus nicht näher erklärbaren Umständen es geschehen konnte, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Gleichschrift des Schriftsatzes nicht einlangte, begründete jedenfalls kein - der antragstellenden beschwerdeführenden Partei zurechenbares - Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausging.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170232.X02

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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