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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0233Rechtssatz
Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der Vertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für die rechtzeitige Fertigstellung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung und für das Vorhandensein der entsprechenden Anzahl von Ausfertigungen gesorgt. Nach Unterfertigung der Schriftsätze wurden diese einer zuverlässigen Kanzleikraft zur Postaufgabe übergeben. Dass er nicht auch noch die näheren Umstände der Postabfertigung überwachte, sodass offenbar aus nicht näher erklärbaren Umständen es geschehen konnte, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Gleichschrift des Schriftsatzes nicht einlangte, begründete jedenfalls kein - der antragstellenden beschwerdeführenden Partei zurechenbares - Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausging.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170232.X02Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009