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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0233Rechtssatz
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0196, 0197, mwN). Im hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch - wie sich bereits aus dem auf dem Verbesserungsschriftsatz angebrachten Eingangsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (und im Übrigen durch Nachforschungen nicht widerlegt wurde) - dem Verbesserungsschriftsatz keine zweite Ausfertigung angeschlossen. Damit aber lag keine irrtümliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages vor.Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0196, 0197, mwN). Im hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch - wie sich bereits aus dem auf dem Verbesserungsschriftsatz angebrachten Eingangsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (und im Übrigen durch Nachforschungen nicht widerlegt wurde) - dem Verbesserungsschriftsatz keine zweite Ausfertigung angeschlossen. Damit aber lag keine irrtümliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages vor.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170232.X01Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009