RS Vwgh 2009/1/21 2008/17/0232

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0233

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0196, 0197, mwN). Im hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch - wie sich bereits aus dem auf dem Verbesserungsschriftsatz angebrachten Eingangsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (und im Übrigen durch Nachforschungen nicht widerlegt wurde) - dem Verbesserungsschriftsatz keine zweite Ausfertigung angeschlossen. Damit aber lag keine irrtümliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages vor.Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0196, 0197, mwN). Im hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch - wie sich bereits aus dem auf dem Verbesserungsschriftsatz angebrachten Eingangsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (und im Übrigen durch Nachforschungen nicht widerlegt wurde) - dem Verbesserungsschriftsatz keine zweite Ausfertigung angeschlossen. Damit aber lag keine irrtümliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages vor.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170232.X01

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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