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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1;Rechtssatz
Dass Gebühren und Interessentenbeiträge, da sie nicht in gleicher Weise wie Steuern zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse dienen, wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu verstehen sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof mehrfach festgehalten (vgl. VfSlg. 8943/1980 und 8995/1980). Dementsprechend fällt bei der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen wie dem vorliegenden ergänzenden Kanalisationsbeitrag auch Umsatzsteuer an, die dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt werden kann.Dass Gebühren und Interessentenbeiträge, da sie nicht in gleicher Weise wie Steuern zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse dienen, wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu verstehen sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof mehrfach festgehalten vergleiche VfSlg. 8943/1980 und 8995/1980). Dementsprechend fällt bei der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen wie dem vorliegenden ergänzenden Kanalisationsbeitrag auch Umsatzsteuer an, die dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170192.X01Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010