RS Vwgh 2009/1/21 2008/17/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2009
beobachten
merken

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1;
UStG 1994;

Rechtssatz

Dass Gebühren und Interessentenbeiträge, da sie nicht in gleicher Weise wie Steuern zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse dienen, wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu verstehen sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof mehrfach festgehalten (vgl. VfSlg. 8943/1980 und 8995/1980). Dementsprechend fällt bei der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen wie dem vorliegenden ergänzenden Kanalisationsbeitrag auch Umsatzsteuer an, die dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt werden kann.Dass Gebühren und Interessentenbeiträge, da sie nicht in gleicher Weise wie Steuern zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse dienen, wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu verstehen sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof mehrfach festgehalten vergleiche VfSlg. 8943/1980 und 8995/1980). Dementsprechend fällt bei der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen wie dem vorliegenden ergänzenden Kanalisationsbeitrag auch Umsatzsteuer an, die dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170192.X01

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten