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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Auch für Kunstschaffende, für die die Pflichtversicherung gemäß § 273 Abs. 3a GSVG erst mit 1. Jänner 2001 wirksam wurde, bleibt die betriebliche Tätigkeit, die im Versicherungszeitraum gegeben sein muss, der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung, wobei - mangels Versicherungserklärung - auch das Vorliegen von Einkünften über der Versicherungsgrenze in diesem Zeitraum erforderlich ist. Bei den Einkünften stellt der Gesetzgeber auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften festgestellten Einkünfte im jeweiligen Versicherungszeitraum ab, was vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unsachlich erkannt werden kann (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231); ob Einkünfte auf Werke zurückgehen, die bereits vor dem Wirksamwerden der Pflichtversicherung geschaffen wurden, ist dabei unerheblich. Gerade für Kunstschaffende - aber auch für Fachschriftsteller wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, zu Grunde liegenden Sachverhalt - ist es zudem geradezu charakteristisch, dass die Schaffung der jeweiligen Werke und der Bezug von Einkünften aus diesen Werken zeitlich auseinander fallen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch keine Unsachlichkeit dieser Anknüpfung an die betriebliche Tätigkeit und die aus dieser Tätigkeit im jeweils maßgebenden Zeitraum zufließenden Einkünfte, wie sie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden, zu erkennen, zumal es im Zeitverlauf typischerweise auch zu einem Ausgleich kommt, etwa wenn die Kunstschaffende späterhin einmal eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Anspruch nimmt und ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit einstellt, in den Folgejahren aber weitere Tantiemen bezieht, die dann mangels fortgesetzter betrieblicher Tätigkeit nicht mehr zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG führen.Auch für Kunstschaffende, für die die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 3 a, GSVG erst mit 1. Jänner 2001 wirksam wurde, bleibt die betriebliche Tätigkeit, die im Versicherungszeitraum gegeben sein muss, der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung, wobei - mangels Versicherungserklärung - auch das Vorliegen von Einkünften über der Versicherungsgrenze in diesem Zeitraum erforderlich ist. Bei den Einkünften stellt der Gesetzgeber auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften festgestellten Einkünfte im jeweiligen Versicherungszeitraum ab, was vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unsachlich erkannt werden kann vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231); ob Einkünfte auf Werke zurückgehen, die bereits vor dem Wirksamwerden der Pflichtversicherung geschaffen wurden, ist dabei unerheblich. Gerade für Kunstschaffende - aber auch für Fachschriftsteller wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, zu Grunde liegenden Sachverhalt - ist es zudem geradezu charakteristisch, dass die Schaffung der jeweiligen Werke und der Bezug von Einkünften aus diesen Werken zeitlich auseinander fallen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch keine Unsachlichkeit dieser Anknüpfung an die betriebliche Tätigkeit und die aus dieser Tätigkeit im jeweils maßgebenden Zeitraum zufließenden Einkünfte, wie sie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden, zu erkennen, zumal es im Zeitverlauf typischerweise auch zu einem Ausgleich kommt, etwa wenn die Kunstschaffende späterhin einmal eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Anspruch nimmt und ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit einstellt, in den Folgejahren aber weitere Tantiemen bezieht, die dann mangels fortgesetzter betrieblicher Tätigkeit nicht mehr zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080269.X02Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009