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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs2;Rechtssatz
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG sieht einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vor (vgl. zu einem solchen besonderen Beitrag etwa auch § 5b AMPFG). Schon dem Gesetzeswortlaut nach handelt es sich um eine beitragsrechtliche Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis E VfGH 21.6.2000, Zl. G 78/99, Slg.Nr. 15.850) davon aus, dass es sich auch bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern um einen lediglich eine besondere Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung normierenden Tatbestand. Daher liegt im Hinblick auf § 111 ASVG, der das Unterlassen einer rechtzeitigen Meldung unter Strafe stellt, keine Doppelbestrafung vor.Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG sieht einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vor vergleiche zu einem solchen besonderen Beitrag etwa auch Paragraph 5 b, AMPFG). Schon dem Gesetzeswortlaut nach handelt es sich um eine beitragsrechtliche Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis E VfGH 21.6.2000, Zl. G 78/99, Slg.Nr. 15.850) davon aus, dass es sich auch bei der Sanktion des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern um einen lediglich eine besondere Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung normierenden Tatbestand. Daher liegt im Hinblick auf Paragraph 111, ASVG, der das Unterlassen einer rechtzeitigen Meldung unter Strafe stellt, keine Doppelbestrafung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080117.X02Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009