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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0201 E 29. Mai 1985 VwSlg 6003 F/1985; RS 3 (Hier mit dem Zusatz: Auch das Lichtpauschale gemäß § 13 Abs 3 HBG ist der Sache nach ein Zuschlag zum Entgelt, dient der Finanzierung der privaten Lebensführung in der Hausbesorgerwohnung und ist daher schon deshalb kein Auslagenersatz.)Stammrechtssatz
Ein Aufwandersatz nach § 26 EStG liegt grundsätzlich nur vor, wenn darüber einzeln abgerechnet werden muß, nicht aber bei Bezahlung von Pauschbeträgen; der Materialkostenersatz gemäß § 8 HausbesorgerG ist daher Bestandteil des Arbeitslohnes (in steuerlicher Betrachtungsweise).Ein Aufwandersatz nach Paragraph 26, EStG liegt grundsätzlich nur vor, wenn darüber einzeln abgerechnet werden muß, nicht aber bei Bezahlung von Pauschbeträgen; der Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8, HausbesorgerG ist daher Bestandteil des Arbeitslohnes (in steuerlicher Betrachtungsweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080006.X02Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009