RS Vwgh 2009/1/21 2007/08/0006

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §36a;
HBG §13 Abs3;

Rechtssatz

§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG sieht nur vor, dass der Entgeltwert für die Dienstwohnung (darunter fällt auch das Lichtpauschale im Sinne des § 13 Abs. 3 HBG, vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030, mwN) und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten bei der Beurteilung der Vorliegens von Arbeitslosigkeit eines Hausbesorgers nach dem HBG nicht berücksichtigt werden, nicht jedoch, dass sie kein Einkommen im Sinne der Vorschrift des § 36a AlVG - welche gemäß ihrem Abs. 1 auch für die Anrechnung des Partnereinkommens maßgeblich ist - darstellen. Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof in dem schon zitierten Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030, ausgesprochen, dass das Lichtpauschale im Sinne des § 13 Abs. 3 HBG grundsätzlich zum Einkommen im Sinne des § 36a AlVG zählt.Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG sieht nur vor, dass der Entgeltwert für die Dienstwohnung (darunter fällt auch das Lichtpauschale im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, HBG, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030, mwN) und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten bei der Beurteilung der Vorliegens von Arbeitslosigkeit eines Hausbesorgers nach dem HBG nicht berücksichtigt werden, nicht jedoch, dass sie kein Einkommen im Sinne der Vorschrift des Paragraph 36 a, AlVG - welche gemäß ihrem Absatz eins, auch für die Anrechnung des Partnereinkommens maßgeblich ist - darstellen. Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof in dem schon zitierten Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030, ausgesprochen, dass das Lichtpauschale im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, HBG grundsätzlich zum Einkommen im Sinne des Paragraph 36 a, AlVG zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080006.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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