RS Vwgh 2009/1/22 2008/21/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0451

Rechtssatz

Aus § 51 Abs 2 1. Halbsatz FrPolG 2005 ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem gefährdet bzw. bedroht zu sein er behauptet. Durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes besteht für den Fremden seit diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr mehr, abgeschoben zu werden und damit auch kein subjektives Recht mehr auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Im Hinblick auf den solcherart eingetreten nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Fremden war daher die Beschwerde, die sich gegen die - wirkungslos gewordene - Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 richtet, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und es war das Verfahren einzustellen (Hinweis B 1. August 2000, 2000/21/0056).Aus Paragraph 51, Absatz 2, 1. Halbsatz FrPolG 2005 ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem gefährdet bzw. bedroht zu sein er behauptet. Durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes besteht für den Fremden seit diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr mehr, abgeschoben zu werden und damit auch kein subjektives Recht mehr auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Im Hinblick auf den solcherart eingetreten nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Fremden war daher die Beschwerde, die sich gegen die - wirkungslos gewordene - Entscheidung nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 richtet, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und es war das Verfahren einzustellen (Hinweis B 1. August 2000, 2000/21/0056).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210319.X01

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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