RS Vwgh 2009/1/22 2007/21/0404

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0596 E 30. Juni 2005 VwSlg 16670 A/2005 RS 1 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

§ 67g Abs. 3 AVG stellt im Verhältnis zu § 62 Abs. 3 AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (und somit auch für jenes vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) eine Sonderregel mit der Bedeutung dar, dass der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre (vgl. Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 117f). Von dieser besonderen Bestimmung unberührt bleibt § 62 Abs. 2 AVG, wonach der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden sind.Paragraph 67 g, Absatz 3, AVG stellt im Verhältnis zu Paragraph 62, Absatz 3, AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (und somit auch für jenes vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) eine Sonderregel mit der Bedeutung dar, dass der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre vergleiche Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 117f). Von dieser besonderen Bestimmung unberührt bleibt Paragraph 62, Absatz 2, AVG, wonach der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden sind.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210404.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten