RS Vwgh 2009/1/22 2006/19/0629

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §24b Abs1;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch ohne besondere Fachkenntnis erhobene Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, wie die unzureichende Befundaufnahme oder Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges, für die Infragestellung eines Gutachtens ausreichen und hat sich die Behörde diesfalls mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, 96/06/0285 und vom 28. November 1991, 91/09/0135). In der Begründung des hier angefochtenen, gemäß § 5 und § 5a AsylG 1997 ergangenen Bescheides verweist die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) lediglich darauf, dass der Sachverständige den psychopathologischen Status des Beschwerdeführers (Asylwerbers) genau erstellt, daraus sein Gutachten abgeleitet und genau dargelegt habe, warum beim Beschwerdeführer keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers behaupteten Mängel und Unklarheiten nicht vorliegen würden, ohne sich mit den konkreten beachtlichen Einwänden des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen. Damit entspricht die Bescheidbegründung nicht den Erfordernissen des § 60 AVG (vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003, 2001/06/0143).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch ohne besondere Fachkenntnis erhobene Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, wie die unzureichende Befundaufnahme oder Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges, für die Infragestellung eines Gutachtens ausreichen und hat sich die Behörde diesfalls mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinander zu setzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, 96/06/0285 und vom 28. November 1991, 91/09/0135). In der Begründung des hier angefochtenen, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 5 a, AsylG 1997 ergangenen Bescheides verweist die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) lediglich darauf, dass der Sachverständige den psychopathologischen Status des Beschwerdeführers (Asylwerbers) genau erstellt, daraus sein Gutachten abgeleitet und genau dargelegt habe, warum beim Beschwerdeführer keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weshalb die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers behaupteten Mängel und Unklarheiten nicht vorliegen würden, ohne sich mit den konkreten beachtlichen Einwänden des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen. Damit entspricht die Bescheidbegründung nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG vergleiche dazu zB das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003, 2001/06/0143).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006190629.X01

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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