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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0417 B 25. Juni 1996 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Bf dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (Hinweis: B 8.7.1988, 88/18/0084). Dies muß umsomehr für jene Fälle gelten, in denen der Fristverlängerungsantrag aus formellen Gründen (der Fristverlängerungsantrag wurde erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist gestellt) zurückgewiesen werden mußte.Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Bf dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (Hinweis: B 8.7.1988, 88/18/0084). Dies muß umsomehr für jene Fälle gelten, in denen der Fristverlängerungsantrag aus formellen Gründen (der Fristverlängerungsantrag wurde erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist gestellt) zurückgewiesen werden mußte.
Schlagworte
Frist Zurückziehung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020370.X01Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009