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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0212 B 23. Jänner 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0150 B 21. November 2001 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG an den VwGH (Hinweis B 31. März 1993, 93/02/0039). Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist vielmehr, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. So genannten Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist es nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang (Hinweis E 30. Juni 1999, 97/04/0230).Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den VwGH (Hinweis B 31. März 1993, 93/02/0039). Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist vielmehr, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. So genannten Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist es nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang (Hinweis E 30. Juni 1999, 97/04/0230).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020204.X02Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011