RS Vwgh 2009/1/23 2008/02/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0212 B 23. Jänner 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0261 B 15. Dezember 2000 RS 1 (hier dritter Satz; betreffend Beschwerde des Tierschutzobmannes)

Stammrechtssatz

Die beschwerdeführende Kammer der Wirtschaftstreuhänder vermag, da das WTBG 1999 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht enthält und ihr somit ein Beschwerderecht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht eingeräumt ist, ihre Beschwerdelegitimation allein auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu stützen. Die Zulässigkeit einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde setzt die Möglichkeit einer Verletzung von subjektiven Rechten voraus. Fehlt es an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte, dann ist die Beschwerde unzulässig. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist im Beschwerdefall aber nicht gegeben. Aus den Bestimmungen des WTBG 1999 lässt sich kein materielles subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei ableiten. Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.Die beschwerdeführende Kammer der Wirtschaftstreuhänder vermag, da das WTBG 1999 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG nicht enthält und ihr somit ein Beschwerderecht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht eingeräumt ist, ihre Beschwerdelegitimation allein auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu stützen. Die Zulässigkeit einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde setzt die Möglichkeit einer Verletzung von subjektiven Rechten voraus. Fehlt es an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte, dann ist die Beschwerde unzulässig. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist im Beschwerdefall aber nicht gegeben. Aus den Bestimmungen des WTBG 1999 lässt sich kein materielles subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei ableiten. Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020204.X01

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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