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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0211 E 23. Jänner 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0150 B 21. November 2001 RS 3Stammrechtssatz
Wie der VwGH im Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981, ausgesprochen hat, können Beschwerden nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre des Bf erhoben werden (Hinweis E 29. Februar 1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988). Fehlt es an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl insb Art 131 Abs 1 Z 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (Hinweis E 30. Juni 1999, 97/04/0230).Wie der VwGH im Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981, ausgesprochen hat, können Beschwerden nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre des Bf erhoben werden (Hinweis E 29. Februar 1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988). Fehlt es an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen vergleiche insb Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (Hinweis E 30. Juni 1999, 97/04/0230).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020190.X01Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009