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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0200 E 11. Mai 1990 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung der Existenz einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren Aufenthalt in Österreich zur Tatzeit zu versuchen, dann wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland
befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu aber grundsätzlich bereit, reichen dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweisen wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG mit Rechtswidrigkeit belasten (Hinweis E 19.4.1989, 88/02/0210).befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu aber grundsätzlich bereit, reichen dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweisen wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit Rechtswidrigkeit belasten (Hinweis E 19.4.1989, 88/02/0210).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020030.X03Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009