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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/17/0175 E 6. Oktober 1993 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde ist dann berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein mehrspuriges Fahrzeug im Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, auch ohne den Versuch zur amtlichen Überprüfung dieser Angaben als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020030.X02Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009