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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Anders als bei der Bescheidbeschwerde gibt es bei Säumnisbeschwerden keine Frist, innerhalb welcher diese erhoben werden müssten (vgl. §§ 26 und 27 VwGG). Damit gibt es auch keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Abfassung eines Beschwerdeschriftsatzes, der den Anforderungen des § 28 Abs. 3 iVm Abs. 1 VwGG entspricht. Dem Antragsteller wäre es daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, mit der Einbringung des Säumnisbeschwerde zuzuwarten bis ein von ihm bestellter rechtsfreundlicher Vertreter einen - den Erfordernissen des § 28 Abs. 3 iVm Abs. 1 VwGG entsprechenden - Beschwerdeschriftsatz verfasst hätte. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller dennoch eine Säumnisbeschwerde, die nicht von einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) unterschrieben war, eingebracht. Diese hat überdies den inhaltlichen Erfordernissen des § 28 Abs. 3 iVm Abs. 1 VwGG weitgehend nicht entsprochen. Er hätte daher damit rechnen müssen, dass ihm ein Auftrag zur Behebung der dieser Beschwerde anhaftenden Mängel erteilt wird, zumal der Antragsteller selbst vorbringt, bereits anlässlich der Einbringung einer zur hg. Zahl 2007/17/0073 protokollierten Bescheidbeschwerde auf das Erfordernis der Unterfertigung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) aufmerksam gemacht worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Erteilung des Verbesserungsauftrages kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken. Dasselbe gilt für das vom Antragsteller offensichtlich als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Vorhaben, die Ehefrau bei Arbeiten im Haus und Garten ihrer gemeinsamen Tochter zu unterstützen.Anders als bei der Bescheidbeschwerde gibt es bei Säumnisbeschwerden keine Frist, innerhalb welcher diese erhoben werden müssten vergleiche Paragraphen 26 und 27 VwGG). Damit gibt es auch keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Abfassung eines Beschwerdeschriftsatzes, der den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG entspricht. Dem Antragsteller wäre es daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, mit der Einbringung des Säumnisbeschwerde zuzuwarten bis ein von ihm bestellter rechtsfreundlicher Vertreter einen - den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG entsprechenden - Beschwerdeschriftsatz verfasst hätte. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller dennoch eine Säumnisbeschwerde, die nicht von einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) unterschrieben war, eingebracht. Diese hat überdies den inhaltlichen Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG weitgehend nicht entsprochen. Er hätte daher damit rechnen müssen, dass ihm ein Auftrag zur Behebung der dieser Beschwerde anhaftenden Mängel erteilt wird, zumal der Antragsteller selbst vorbringt, bereits anlässlich der Einbringung einer zur hg. Zahl 2007/17/0073 protokollierten Bescheidbeschwerde auf das Erfordernis der Unterfertigung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) aufmerksam gemacht worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Erteilung des Verbesserungsauftrages kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken. Dasselbe gilt für das vom Antragsteller offensichtlich als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Vorhaben, die Ehefrau bei Arbeiten im Haus und Garten ihrer gemeinsamen Tochter zu unterstützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170195.X01Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009