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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist nicht zweifelhaft, dass die vom Zulassungsbesitzer auf die behördliche Anfrage erteilte Auskunft unzweideutig eine bestimmte Person mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift bezeichnet hatte. Auch der unabhängige Verwaltungssenat geht nicht davon aus, dass die erteilte Antwort etwa unvollständig geblieben wäre. Ob sie auch inhaltlich richtig ist, ist eine Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der aufzunehmenden Beweise. Hiebei ist es Sache der Behörde, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Unrichtigkeit nachzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0361, mwN).Im Beschwerdefall ist nicht zweifelhaft, dass die vom Zulassungsbesitzer auf die behördliche Anfrage erteilte Auskunft unzweideutig eine bestimmte Person mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift bezeichnet hatte. Auch der unabhängige Verwaltungssenat geht nicht davon aus, dass die erteilte Antwort etwa unvollständig geblieben wäre. Ob sie auch inhaltlich richtig ist, ist eine Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der aufzunehmenden Beweise. Hiebei ist es Sache der Behörde, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Unrichtigkeit nachzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0361, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006170380.X03Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009