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34 MonopoleNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Der nach § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde, noch gegeben sein. Die Behörde hat bei dieser Entscheidung von dem ihr vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung der Verdachtslage auch auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen. Die hg. Rechtsprechung betreffend das Ausreichen eines Verdachts als Voraussetzung für die Beschlagnahme bedeutet nicht, dass sich die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) über ein Gegenvorbringen jedenfalls hinwegsetzen könnte.Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde, noch gegeben sein. Die Behörde hat bei dieser Entscheidung von dem ihr vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung der Verdachtslage auch auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen. Die hg. Rechtsprechung betreffend das Ausreichen eines Verdachts als Voraussetzung für die Beschlagnahme bedeutet nicht, dass sich die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) über ein Gegenvorbringen jedenfalls hinwegsetzen könnte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005170223.X03Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012