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34 MonopoleNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei der Erlassung des Bescheids gemäß § 53 Abs. 3 GSpG ist nicht zu beurteilen, ob das Kontrollorgan zu Recht die Beschlagnahme vorgenommen hat, sondern hat die Behörde zu entscheiden, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Dies gilt gleicher Maßen auch für die gemäß § 51 VStG im Berufungsweg angerufene belangte Behörde. Diese hat nicht die Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Bescheids zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern als Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 24 VStG gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden.Bei der Erlassung des Bescheids gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG ist nicht zu beurteilen, ob das Kontrollorgan zu Recht die Beschlagnahme vorgenommen hat, sondern hat die Behörde zu entscheiden, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Dies gilt gleicher Maßen auch für die gemäß Paragraph 51, VStG im Berufungsweg angerufene belangte Behörde. Diese hat nicht die Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Bescheids zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Schlagworte
Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005170223.X02Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012