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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO) beantragt wird. Dieser Verfahrensmangel führt dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist, d.Nach Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (Paragraph 250, BAO) beantragt wird. Dieser Verfahrensmangel führt dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist, d.
h. wenn die Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 284 Tz. 11, mwN).h. wenn die Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 284, Tz. 11, mwN).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008130199.X01Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013