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L85008 Straßen VorarlbergRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu - mit § 20 Abs. 1 Satz 3 Vlbg. LStG vergleichbaren - Bestimmungen anderer Straßengesetze darauf hingewiesen, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen ist und es also darauf ankommt, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahren die Wegbenützung behindert worden sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0039, zum Salzburger Landesstraßengesetz 1972, mwN). Dies hat mangels abweichender Bestimmungen im Vorarlberger Straßengesetz auch hier zu gelten. (Hier: Da im Beschwerdefall das gemeindebehördliche Feststellungsverfahren bereits im Jahr 2005 eingeleitet wurde, war seit 2004 die 3-Jahresfrist des § 1488 ABGB nicht verstrichen, es vermochten somit die Hinderungshandlungen im November 2004 eine stillschweigende Widmung durch Zeitablauf im zuvor umschriebenen Sinn nicht wieder zu beseitigen.)Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu - mit Paragraph 20, Absatz eins, Satz 3 Vlbg. LStG vergleichbaren - Bestimmungen anderer Straßengesetze darauf hingewiesen, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des Paragraph 1488, ABGB analog heranzuziehen ist und es also darauf ankommt, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahren die Wegbenützung behindert worden sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0039, zum Salzburger Landesstraßengesetz 1972, mwN). Dies hat mangels abweichender Bestimmungen im Vorarlberger Straßengesetz auch hier zu gelten. (Hier: Da im Beschwerdefall das gemeindebehördliche Feststellungsverfahren bereits im Jahr 2005 eingeleitet wurde, war seit 2004 die 3-Jahresfrist des Paragraph 1488, ABGB nicht verstrichen, es vermochten somit die Hinderungshandlungen im November 2004 eine stillschweigende Widmung durch Zeitablauf im zuvor umschriebenen Sinn nicht wieder zu beseitigen.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060193.X01Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012