RS Vwgh 2009/1/27 2008/06/0174

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Problematik, ob einem (bergseits situierten) Beschwerdeführer ein Nachbarrecht in Bezug auf die Einhaltung der talseitig festgelegten Wandhöhe betreffend die seinem Grundstück abgekehrte Seite des Bauvorhabens zusteht, im hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0113, das ein Baubewilligungsverfahren auf dem östlich des Baugrundstückes unmittelbar benachbarten Grundstück betroffen hat, Stellung genommen. Er hat dies verneint.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060174.X01

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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