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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Miteigentümer eines Bauwerks haften für die Kosten der Vollstreckung nicht im Verhältnis zu ihrem Liegenschaftsanteil, sondern zur ungeteilten Hand (siehe dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, bei E 6a zu § 11 VVG angeführte hg. Judikatur). Es entspricht dem Wesen der Solidarhaftung, dass jeder der Solidarschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages verpflichtet werden kann, die Schuld aber erloschen ist, wenn der Betrag insgesamt bezahlt ist.Miteigentümer eines Bauwerks haften für die Kosten der Vollstreckung nicht im Verhältnis zu ihrem Liegenschaftsanteil, sondern zur ungeteilten Hand (siehe dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, bei E 6a zu Paragraph 11, VVG angeführte hg. Judikatur). Es entspricht dem Wesen der Solidarhaftung, dass jeder der Solidarschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages verpflichtet werden kann, die Schuld aber erloschen ist, wenn der Betrag insgesamt bezahlt ist.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060153.X01Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009