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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ausführungen dazu, dass den Nachbarinnen zur Frage, ob die Privatstraße zur Verkehrsaufschließung für vier Wohnungen mit vier Abstellplätzen zu schmal und unzureichend sei, nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukommt, auch nicht (jedenfalls für sich allein gesehen) zur thematisierten Frage des Einfahrtsradius zur Tiefgarage.Ausführungen dazu, dass den Nachbarinnen zur Frage, ob die Privatstraße zur Verkehrsaufschließung für vier Wohnungen mit vier Abstellplätzen zu schmal und unzureichend sei, nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukommt, auch nicht (jedenfalls für sich allein gesehen) zur thematisierten Frage des Einfahrtsradius zur Tiefgarage.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060149.X03Im RIS seit
18.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009