RS Vwgh 2009/1/27 2008/06/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass den Nachbarinnen zur Frage, ob die Privatstraße zur Verkehrsaufschließung für vier Wohnungen mit vier Abstellplätzen zu schmal und unzureichend sei, nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukommt, auch nicht (jedenfalls für sich allein gesehen) zur thematisierten Frage des Einfahrtsradius zur Tiefgarage.Ausführungen dazu, dass den Nachbarinnen zur Frage, ob die Privatstraße zur Verkehrsaufschließung für vier Wohnungen mit vier Abstellplätzen zu schmal und unzureichend sei, nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukommt, auch nicht (jedenfalls für sich allein gesehen) zur thematisierten Frage des Einfahrtsradius zur Tiefgarage.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060149.X03

Im RIS seit

18.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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