RS Vwgh 2009/1/27 2008/06/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Frage der Verletzung des Ortsbildes kommt den Nachbarn nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu, auch nicht zur Frage, ob das Vorhaben die Bebauungsdichte überschreitet oder nicht, dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass eine größere Bebauungsdichte auch mit mehr Immissionen verbunden sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0307).Zur Frage der Verletzung des Ortsbildes kommt den Nachbarn nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu, auch nicht zur Frage, ob das Vorhaben die Bebauungsdichte überschreitet oder nicht, dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass eine größere Bebauungsdichte auch mit mehr Immissionen verbunden sei vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0307).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060149.X01

Im RIS seit

18.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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