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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Zur Frage der Verletzung des Ortsbildes kommt den Nachbarn nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu, auch nicht zur Frage, ob das Vorhaben die Bebauungsdichte überschreitet oder nicht, dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass eine größere Bebauungsdichte auch mit mehr Immissionen verbunden sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0307).Zur Frage der Verletzung des Ortsbildes kommt den Nachbarn nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu, auch nicht zur Frage, ob das Vorhaben die Bebauungsdichte überschreitet oder nicht, dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass eine größere Bebauungsdichte auch mit mehr Immissionen verbunden sei vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0307).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060149.X01Im RIS seit
18.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009