RS Vwgh 2009/1/27 2007/06/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1 Satz2;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Frage möglicher Rutschungen (für sich allein), also zur Eignung des Bauplatzes, kommt den Nachbarn nach dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052), auch nicht zur Frage der Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ganz allgemein, wohl aber gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG zur Frage, ob durch die zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG erforderlichen Anlagen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.Zur Frage möglicher Rutschungen (für sich allein), also zur Eignung des Bauplatzes, kommt den Nachbarn nach dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052), auch nicht zur Frage der Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ganz allgemein, wohl aber gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz Stmk. BauG zur Frage, ob durch die zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG erforderlichen Anlagen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060117.X02

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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