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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Zur Frage möglicher Rutschungen (für sich allein), also zur Eignung des Bauplatzes, kommt den Nachbarn nach dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052), auch nicht zur Frage der Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ganz allgemein, wohl aber gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG zur Frage, ob durch die zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG erforderlichen Anlagen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.Zur Frage möglicher Rutschungen (für sich allein), also zur Eignung des Bauplatzes, kommt den Nachbarn nach dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052), auch nicht zur Frage der Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ganz allgemein, wohl aber gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz Stmk. BauG zur Frage, ob durch die zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG erforderlichen Anlagen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060117.X02Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009