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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Das Wesen des § 20 EStG 1988 liegt darin, die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung zu trennen (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, aaO, § 20 Tz 1). Eine Vielzahl der nichtabzugsfähigen freiwilligen Zuwendungen hat ihre Wurzel in persönlichen oder familiären Verhältnissen (vgl. z.B. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 9, mwN).Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 dürfen freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Das Wesen des Paragraph 20, EStG 1988 liegt darin, die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung zu trennen vergleiche z.B. Quantschnigg/Schuch, aaO, Paragraph 20, Tz 1). Eine Vielzahl der nichtabzugsfähigen freiwilligen Zuwendungen hat ihre Wurzel in persönlichen oder familiären Verhältnissen vergleiche z.B. Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz 9, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130166.X02Im RIS seit
04.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013