RS Vwgh 2009/1/27 2006/13/0099

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §275;
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Hegt das Finanzamt Zweifel am Inhalt des Antrages oder an der Erklärung, in welchen Punkten ein Bescheid angefochten wird, dann muss es einen Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO erlassen.Hegt das Finanzamt Zweifel am Inhalt des Antrages oder an der Erklärung, in welchen Punkten ein Bescheid angefochten wird, dann muss es einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 275, BAO erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130099.X02

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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