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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid, dessen Spruch den bekämpften Bescheid des Finanzamtes geändert hat, die Bemessungsgrundlagen und die Beträge an Kapitalertragsteuer für die Streitjahre 1999, 2000 und 2001 in der selben Höhe angeführt wie die Beschwerdeführerin in ihren "Kapitalertragsteuer-Anmeldungen" für diese Jahre. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diesem Spruch die normative Bedeutung einer Abgabenfestsetzung (iSd § 201 BAO) oder lediglich einer Feststellung (§ 92 BAO) zukommt. Ein Bescheid nach § 201 BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte nur dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) abgewichen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2006, 2006/15/0236). Gelangte die belangte Behörde zur Annahme, dass die Kapitalertragsteuer in der von der Beschwerdeführerin in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt gegebenen Höhe entstanden ist und von der Beschwerdeführerin abzuführen war, hätte sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer im Instanzenzug als unbegründet abweisen müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 2001/15/0097).Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid, dessen Spruch den bekämpften Bescheid des Finanzamtes geändert hat, die Bemessungsgrundlagen und die Beträge an Kapitalertragsteuer für die Streitjahre 1999, 2000 und 2001 in der selben Höhe angeführt wie die Beschwerdeführerin in ihren "Kapitalertragsteuer-Anmeldungen" für diese Jahre. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diesem Spruch die normative Bedeutung einer Abgabenfestsetzung (iSd Paragraph 201, BAO) oder lediglich einer Feststellung (Paragraph 92, BAO) zukommt. Ein Bescheid nach Paragraph 201, BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte nur dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) abgewichen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2006, 2006/15/0236). Gelangte die belangte Behörde zur Annahme, dass die Kapitalertragsteuer in der von der Beschwerdeführerin in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt gegebenen Höhe entstanden ist und von der Beschwerdeführerin abzuführen war, hätte sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer im Instanzenzug als unbegründet abweisen müssen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 2001/15/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130097.X01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009