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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Gemäß § 201 BAO in der für das Streitjahr 2002 noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das AbgRmRefG war ein Abgabenbescheid, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zuließen, nur dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet war, unterließ oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erwies. Ein Bescheid nach § 201 BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte somit nur dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) abgewichen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2006, 2006/15/0236). Gelangte die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) zur Annahme, dass die Kapitalertragsteuer in der von der Beschwerdeführerin in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt gegebenen Höhe entstanden ist und von der Beschwerdeführerin abzuführen war, hätte sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer im Instanzenzug als unbegründet abweisen müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 2001/15/0097).Gemäß Paragraph 201, BAO in der für das Streitjahr 2002 noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das AbgRmRefG war ein Abgabenbescheid, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zuließen, nur dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet war, unterließ oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erwies. Ein Bescheid nach Paragraph 201, BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte somit nur dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) abgewichen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2006, 2006/15/0236). Gelangte die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) zur Annahme, dass die Kapitalertragsteuer in der von der Beschwerdeführerin in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt gegebenen Höhe entstanden ist und von der Beschwerdeführerin abzuführen war, hätte sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer im Instanzenzug als unbegründet abweisen müssen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 2001/15/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130096.X01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009