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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0063Rechtssatz
Dem Argument, der Umsatzsteuer komme nur "Durchlaufcharakter" zu, weshalb auch eine Umsatzsteuernachforderung nicht zu Betriebsausgaben führen könne, ist zu erwidern, dass diese Überlegung nur zuträfe, wenn die Umsatzsteuernachforderung an den Lieferanten "weitergereicht" werden könnte. Ist das nicht der Fall, so muss die Mehrvorschreibung grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 39 zu § 4), es sei denn, diese Umsatzsteuer bezöge sich auf Positionen, die schon netto nicht als Betriebsausgabe Anerkennung finden können.Dem Argument, der Umsatzsteuer komme nur "Durchlaufcharakter" zu, weshalb auch eine Umsatzsteuernachforderung nicht zu Betriebsausgaben führen könne, ist zu erwidern, dass diese Überlegung nur zuträfe, wenn die Umsatzsteuernachforderung an den Lieferanten "weitergereicht" werden könnte. Ist das nicht der Fall, so muss die Mehrvorschreibung grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 39 zu Paragraph 4,), es sei denn, diese Umsatzsteuer bezöge sich auf Positionen, die schon netto nicht als Betriebsausgabe Anerkennung finden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130062.X02Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009