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L64402 Tiermaterialien Tierkörperverwertung KärntenNorm
TierkörperverwertungsV Krnt 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 14 Z 11 iVm § 12 Abs 1 des TMG 2004 iVm § 3 Abs 1 der Krnt TierkörperverwertungsV 2005) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (Paragraph 14, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, des TMG 2004 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Krnt TierkörperverwertungsV 2005) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Hier: Insoweit der Beschwerdeführer darlegt, er sei als Chirurg verpflichtet, Nachtdienste im Krankenhaus zu leisten und habe für diese Fälle eine "Ersatzperson" bestellt, vermag er nicht, darzutun, dass ihn kein Verschulden träfe. Er hat nämlich selbst darauf verwiesen, dass ihn während seiner Dienstzeiten im Krankenhaus eine näher genannte Person vertrete, die 70 Jahre alt und gehbehindert sei und keine weiteren Kontrollgänge durchführen könne und von dem Todesfall nichts bemerkt habe. Wenn jedoch die von ihm ausgewählte "Ersatzperson" nicht in der Lage ist, für die Einhaltung der maßgebundenen Vorschriften in Bezug auf das gesamte Grundstück des Beschwerdeführers zu sorgen, trifft ihn diesbezüglich ein Auswahlverschulden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110081.X01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009