RS Vwgh 2009/1/27 2006/11/0081

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

L64402 Tiermaterialien Tierkörperverwertung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierkörperverwertungsV Krnt 2005 §3 Abs1;
TierkörperverwertungsV Krnt 2005 §9;
TMG 2004 §12 Abs1;
TMG 2004 §14 Z11;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 14 Z 11 iVm § 12 Abs 1 des TMG 2004 iVm § 3 Abs 1 der Krnt TierkörperverwertungsV 2005) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (Paragraph 14, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, des TMG 2004 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Krnt TierkörperverwertungsV 2005) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Hier: Insoweit der Beschwerdeführer darlegt, er sei als Chirurg verpflichtet, Nachtdienste im Krankenhaus zu leisten und habe für diese Fälle eine "Ersatzperson" bestellt, vermag er nicht, darzutun, dass ihn kein Verschulden träfe. Er hat nämlich selbst darauf verwiesen, dass ihn während seiner Dienstzeiten im Krankenhaus eine näher genannte Person vertrete, die 70 Jahre alt und gehbehindert sei und keine weiteren Kontrollgänge durchführen könne und von dem Todesfall nichts bemerkt habe. Wenn jedoch die von ihm ausgewählte "Ersatzperson" nicht in der Lage ist, für die Einhaltung der maßgebundenen Vorschriften in Bezug auf das gesamte Grundstück des Beschwerdeführers zu sorgen, trifft ihn diesbezüglich ein Auswahlverschulden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110081.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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