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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1985 §8 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0227 E 14. September 2004 RS 4Stammrechtssatz
Im Ergebnis trifft die Auffassung zu, dass die Hereinbringung der vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge gemäß § 49 Abs. 6 HGG 2001 einerseits und die Erstattungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 HGG iVm. § 8 Abs. 4 HGG 1985 andererseits in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang zueinander stehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Versicherungsbeiträge gemäß § 49 Abs. 6 HGG 2001 durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen sind. Die Auffassung, einem ehemaligen Zeitsoldaten müssten zumindest drei Monatsprämien der Treueprämie verbleiben, findet im Gesetz keine Deckung.Im Ergebnis trifft die Auffassung zu, dass die Hereinbringung der vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge gemäß Paragraph 49, Absatz 6, HGG 2001 einerseits und die Erstattungspflicht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, HGG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, HGG 1985 andererseits in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang zueinander stehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Versicherungsbeiträge gemäß Paragraph 49, Absatz 6, HGG 2001 durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen sind. Die Auffassung, einem ehemaligen Zeitsoldaten müssten zumindest drei Monatsprämien der Treueprämie verbleiben, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005110138.X04Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011