RS Vwgh 2009/1/27 2005/11/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a Abs4;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs2;
GehG 1956 §13b;
HGG 1985 §8 Abs4;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 2001 §55 Abs4;
VwRallg;
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

HGG 2001 und HGG 1992 sehen lediglich die Verjährung des Rechts auf Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüssen) vor; die in § 55 Abs. 4 HGG 2001 ebenso wie in § 50 Abs. 4 HGG 1992 verwiesene Regelung des § 8 Abs. 4 HGG (1985) über die Erstattungspflicht ordnet hinsichtlich der Hereinbringung des Erstattungsbetrages an, dass der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis "unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956" hereinzubringen ist. Dem GehG 1956 ist die Verjährung nicht fremd: So bestimmt § 13b Abs. 1 leg. cit., dass der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Gemäß § 13b Abs. 2 leg. cit. wiederum verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz, das für die Rückerstattung der Treueprämie (anders als hinsichtlich der Rückforderung von Übergenüssen) keine ausdrückliche Verjährungsregelung normierte, und in § 8 Abs. 4 HGG (1985) hinsichtlich der Hereinbringung die sinngemäße Anordnung der Regelungen des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG 1956, nicht aber der Verjährungsbestimmungen des § 13b GehG 1956 anordnete, das Vorliegen einer planwidrigen Lücke nicht unterstellt werden. Dafür besteht umso weniger eine Grundlage, als durch das gesetzlich normierte Konzept der Hereinbringung des Erstattungsbetrags, nämlich durch (ratenweisen) Abzug von den laufenden Bezügen, dem vom Beschwerdeführer als "Schutzzweck" der Verjährungsbestimmungen geltend gemachten Argument, der in Anspruch genommene Rückforderungsschuldner könne mit der Geltendmachung einer längst zurückliegenden Forderung nicht mehr rechnen, der Boden entzogen ist.HGG 2001 und HGG 1992 sehen lediglich die Verjährung des Rechts auf Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüssen) vor; die in Paragraph 55, Absatz 4, HGG 2001 ebenso wie in Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 verwiesene Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, HGG (1985) über die Erstattungspflicht ordnet hinsichtlich der Hereinbringung des Erstattungsbetrages an, dass der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis "unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956" hereinzubringen ist. Dem GehG 1956 ist die Verjährung nicht fremd: So bestimmt Paragraph 13 b, Absatz eins, leg. cit., dass der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, leg. cit. wiederum verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz, das für die Rückerstattung der Treueprämie (anders als hinsichtlich der Rückforderung von Übergenüssen) keine ausdrückliche Verjährungsregelung normierte, und in Paragraph 8, Absatz 4, HGG (1985) hinsichtlich der Hereinbringung die sinngemäße Anordnung der Regelungen des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG 1956, nicht aber der Verjährungsbestimmungen des Paragraph 13 b, GehG 1956 anordnete, das Vorliegen einer planwidrigen Lücke nicht unterstellt werden. Dafür besteht umso weniger eine Grundlage, als durch das gesetzlich normierte Konzept der Hereinbringung des Erstattungsbetrags, nämlich durch (ratenweisen) Abzug von den laufenden Bezügen, dem vom Beschwerdeführer als "Schutzzweck" der Verjährungsbestimmungen geltend gemachten Argument, der in Anspruch genommene Rückforderungsschuldner könne mit der Geltendmachung einer längst zurückliegenden Forderung nicht mehr rechnen, der Boden entzogen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005110138.X02

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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