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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 1985 §8 Abs4;Rechtssatz
Weder das HGG 1992 noch das HGG (1985), aber auch nicht das HGG 2001 sehen für die Erstattung von als Treueprämie geleisteten Beträgen eine Verjährungsfrist vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliegt (Hinweis hg. E vom 9. Oktober 2008, 2008/11/0101, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005110138.X01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011