RS Vwgh 2009/1/27 2005/11/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Rechtssatz

Weder das HGG 1992 noch das HGG (1985), aber auch nicht das HGG 2001 sehen für die Erstattung von als Treueprämie geleisteten Beträgen eine Verjährungsfrist vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliegt (Hinweis hg. E vom 9. Oktober 2008, 2008/11/0101, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005110138.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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