RS Vwgh 2009/1/27 2005/06/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen in Bezug auf eine befürchtete Erhöhung der Gefahren eines Hochwassers für das Grundstück des Nachbarn und der Einwand betreffend eine nicht gehörige Ableitung von Niederschlagswässern im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk BauG sind zweierlei; die behauptete Vergrößerung der Hochwassergefahr kann nicht als Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Stmk BauG verstanden werden. Der Nachbar behauptet auch gar nicht, dass die belangte Behörde eine diesbezügliche Einwendung nicht beachtet hätte, sondern wirft ihr vor, diesen Aspekt nicht von Amts wegen beachtet zu haben. Dadurch aber, dass die Berufungsbehörde aus Anlass der Berufung des Nachbarn nicht von Amts wegen einen von ihm nicht eingewendeten Aspekt prüfte, wurden Nachbarrechte des Bf nicht verletzt (dem vom Bf bezogenen hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; in jenem Fall hatte die damalige Bf die mangelnde Ableitung der Niederschlagswässer eingewendet, um eine Hochwassergefahr ging es damals nicht). Hinsichtlich der behaupteten Erhöhung der Hochwassergefahr kommt dem Bf als Nachbar aber kein Mitspracherecht zu (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0075, und vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205).Das Vorbringen in Bezug auf eine befürchtete Erhöhung der Gefahren eines Hochwassers für das Grundstück des Nachbarn und der Einwand betreffend eine nicht gehörige Ableitung von Niederschlagswässern im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG sind zweierlei; die behauptete Vergrößerung der Hochwassergefahr kann nicht als Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG verstanden werden. Der Nachbar behauptet auch gar nicht, dass die belangte Behörde eine diesbezügliche Einwendung nicht beachtet hätte, sondern wirft ihr vor, diesen Aspekt nicht von Amts wegen beachtet zu haben. Dadurch aber, dass die Berufungsbehörde aus Anlass der Berufung des Nachbarn nicht von Amts wegen einen von ihm nicht eingewendeten Aspekt prüfte, wurden Nachbarrechte des Bf nicht verletzt (dem vom Bf bezogenen hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; in jenem Fall hatte die damalige Bf die mangelnde Ableitung der Niederschlagswässer eingewendet, um eine Hochwassergefahr ging es damals nicht). Hinsichtlich der behaupteten Erhöhung der Hochwassergefahr kommt dem Bf als Nachbar aber kein Mitspracherecht zu (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0075, und vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005060082.X01

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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