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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Es ist offenkundig und wird von der belangten Behörde auch ausdrücklich betont, dass die Ausfertigung des Bescheides mit automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde und eine schriftliche Ausfertigung von elektronisch erstellten Erledigungen darstellt. Eine solcherart hergestellte Ausfertigung stellt einen rechtsgültigen Bescheid dar, weil in einem solchen Fall gemäß § 82a AVG weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur geboten ist.Es ist offenkundig und wird von der belangten Behörde auch ausdrücklich betont, dass die Ausfertigung des Bescheides mit automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde und eine schriftliche Ausfertigung von elektronisch erstellten Erledigungen darstellt. Eine solcherart hergestellte Ausfertigung stellt einen rechtsgültigen Bescheid dar, weil in einem solchen Fall gemäß Paragraph 82 a, AVG weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur geboten ist.
Schlagworte
UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050191.X03Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009