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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Eigenschaft eines Schreibens als Bescheid bestimmt sich nicht nur nach der äußeren Form, sondern nach dem (objektiven) Inhalt, sofern aus diesem der Bescheidwille erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten, ist unzulässig (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 19. April 2001, Zl. AW 2001/08/0013).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050191.X02Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009