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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0236 E 31. Juli 2007 RS 5Stammrechtssatz
Ein Abbruchauftrag kann sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0279).Ein Abbruchauftrag kann sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0279).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050190.X03Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011