Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0054 E 1. Juli 1982 RS 1 (hier mit Zusatz: Es reicht jedoch aus, dass erkennbar ist, welche Rechtsverletzung der Nachbar geltend machen möchte (Hiwneis auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0253)Stammrechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (Hinweis E 11.11.1981, 0599/80). Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht "zuzustimmen" oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann dies nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050166.X03Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012